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Fassung 0.12 · Stand 04.10.2026 · Pilotphase. Diese Fassung gilt für Betriebe, die sich jetzt anmelden. Ändert sich etwas, sagen wir es dir vorher. Siehe auch: Auftragsverarbeitung (AVV).

Inhalt · 24 Abschnitte
  1. Wer ist der Anbieter
  2. § 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
  3. § 2 Was die App leistet
  4. § 2a Kundenseite und Verträge mit den Kunden des Betriebs
  5. § 3 Keine Steuer-, Rechts- oder Kalkulationsberatung
  6. § 4 KI-gestützte Entwürfe, Transparenz und Prüfpflicht des Betriebs
  7. § 5 Verfügbarkeit, Wartung, Support
  8. § 5a Dienste Dritter
  9. § 6 Mitwirkungspflichten des Betriebs
  10. § 6a Freistellung
  11. § 6b Gemeldete Inhalte (Digital Services Act)
  12. § 6c Kundenmappe
  13. § 7 Preise, Zahlung, Preisanpassung
  14. § 8 Laufzeit und Kündigung
  15. § 9 Datenexport und Löschung nach Vertragsende
  16. § 9a Wechsel zu einem anderen Anbieter (EU-Datenverordnung)
  17. § 10 Datenschutz
  18. § 11 Haftung
  19. § 11a Verjährung
  20. § 12 Datensicherung beim Betrieb
  21. § 13 Nutzungsrechte
  22. § 13a Preiswissen
  23. § 14 Änderungen dieser Bedingungen
  24. § 15 Schlussbestimmungen

Nutzungsbedingungen (AGB) für „Werksbüro"

Vertrag zwischen OsAI und dem Handwerksbetrieb über die Nutzung einer Software als Online-Dienst


Wer ist der Anbieter

OsAI — Osman Öztopcu, handelnd unter „OsAI — KI-Beratung & Entwicklung" (Einzelunternehmen)
Karolingerstraße 55, 70736 Fellbach, Deutschland
E-Mail: kontakt@werksbuero.de · Telefon: +49 173 1956617
Kontaktstelle nach Art. 11 und 12 Digital Services Act: kontakt@werksbuero.de (Deutsch, Englisch)
USt-IdNr.: DE462559965
Impressum: https://osai.solutions/impressum

Kunde im Sinne dieser Bedingungen ist der Handwerksbetrieb („Betrieb"), der Werksbüro geschäftlich nutzt.


§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

  1. 1.
    Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung der Software „Werksbüro" (die „App") als Online-Dienst (Software as a Service).
  2. 2.
    Die App richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertrag mit Verbrauchern kommt nicht zustande. OsAI darf einen Nachweis verlangen (z. B. Gewerbeanmeldung, Eintrag in die Handwerksrolle oder USt-IdNr.). Stellt sich heraus, dass kein Unternehmer handelt, darf OsAI den Vertrag außerordentlich kündigen; bereits gezahlte Vergütung erstattet OsAI anteilig.
  3. 3.
    Vertragsschluss online: Der Vertrag über die Testphase kommt zustande, wenn der Betrieb die Anmeldung auf werksbuero.de abschließt und seine E-Mail-Adresse mit dem zugeschickten Code bestätigt; OsAI schaltet den Zugang dann sofort frei. Der Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung kommt zustande, wenn der Inhaber des Betriebs in der App (Seite „Abo & Rechnung") über den Knopf „Monatsabo zahlungspflichtig buchen" bzw. „Jahresabo zahlungspflichtig buchen" (Werksbüro) oder „Plus im Monatsabo zahlungspflichtig buchen" bzw. „Plus im Jahresabo zahlungspflichtig buchen" (Werksbüro Plus) ein Abo bucht und den Bezahlvorgang beim Zahlungsdienst Stripe abschließt. Den Wechsel eines laufenden Abos auf Werksbüro Plus bestellt der Inhaber über den Knopf „Auf Plus wechseln — zahlungspflichtig" (§ 7 Abs. 3a). Für die freiwillige Einrichtung gilt das Gleiche mit dem Knopf „Einrichtung zahlungspflichtig buchen". Die Person, die den Vertrag schließt, versichert, zur Vertretung des Betriebs berechtigt zu sein, und bestätigt, dass der Betrieb Unternehmer ist.
  4. 3a.
    Vertragsschluss auf Papier: Alternativ kommt der Vertrag zustande, wenn beide Seiten die Pilot-Vereinbarung bzw. ein Angebot von OsAI unterschreiben.
  5. 3b.
    Vertragstext: Diese Bedingungen und der AVV sind unter werksbuero.de/agb und werksbuero.de/avv abrufbar und lassen sich speichern und ausdrucken. OsAI speichert zu jeder Zustimmung die Fassung, den Zeitpunkt und die zustimmende Person. Vertragssprache ist Deutsch. Eingabefehler kann der Betrieb vor dem Absenden der Anmeldung im Formular korrigieren. Nach der Anmeldung schickt OsAI eine Bestätigung per E-Mail mit diesen Bedingungen und dem AVV in der zugestimmten Fassung als PDF.
  6. 4.
    Abweichende Bedingungen des Betriebs gelten nur, wenn OsAI ihnen in Textform zustimmt.
  7. 5.
    Ein Vertrag über Datenschutz (AVV, Art. 28 DSGVO) wird zusätzlich abgeschlossen; er ist Anlage 1 zu diesem Vertrag.

§ 2 Was die App leistet

  1. 1.
    Kurz gesagt: Der Betrieb spricht oder tippt eine Notiz, die App macht daraus einen Entwurf für ein Angebot. Aus dem Angebot werden später Auftrag, Auftragsbestätigung, Rechnung und Mahnung. Alles läuft im Browser, ohne Installation.
  2. 2.
    Der Leistungsumfang im Überblick:
FunktionWas sie tut
Angebots-Entwurf per Sprache oder TextKI schlägt Positionen, Mengen und Preise aus der Preisliste des Betriebs vor
Angebot ohne KILeeres Angebot anlegen, Positionen aus Bibliothek, Katalog oder von Hand — die KI ist nicht Pflicht
Preisliste, Kataloge, StundensätzeEigene Preise des Betriebs; Branchenkataloge als Vorlage
Aufmaß und FotosRaummaße per Formel, Fotos der Arbeitsstelle zum Beleg
BelegketteAngebot → Auftrag/Auftragsbestätigung → Rechnung → Mahnung, mit eigenen Nummernkreisen
Digitale AnnahmeKundin oder Kunde öffnet einen nicht erratbaren Link, wählt ggf. eine Variante und nimmt an
E-RechnungZUGFeRD-PDF und XRechnung; Empfang und Ablage elektronischer Eingangsrechnungen
ExportSteuerberater-Export (DATEV-Format) und vollständiger Datenexport als ZIP
ProtokollNachvollziehbares Protokoll aller steuerrelevanten Schritte (Freigabe, Versand, Storno, Annahme)
  1. 2a.
    Zwei Pakete: Werksbüro umfasst die Funktionen nach Absatz 2 sowie Kalkulation, Kundenmappe, „Deine KI“ (Regeln und Lernen aus Korrekturen), Änderungen am Entwurf per Satz („Nachbessern“), den Kalender mit Abo-Link für das eigene Kalenderprogramm und Terminerinnerung an Kundinnen und Kunden sowie die Zeiterfassung mit Stundenzettel. Werksbüro Plus umfasst zusätzlich die Team-Ansicht des Kalenders (Einsätze je Person, Verschieben zwischen Personen), den Assistenten im Gespräch (Angebot prüfen lassen, Fragen zu den Zahlen, Texte schreiben lassen, Regeln vorschlagen), die Auswertung „Welche Arbeiten lohnen sich?“ über alle Aufträge, das Einlesen alter Angebote als Vorbild, die Marktpreise aus dem Preiswissen (§ 13a Abs. 4) und eine höhere KI-Tagesgrenze (§ 7 Abs. 1). In der Testphase steht der Umfang von Werksbüro Plus ohne Marktpreise zur Verfügung. Funktionen, die nur in Werksbüro Plus enthalten sind, zeigt die App ohne Plus mit dem Schild „Plus“; Daten, die der Betrieb mit ihnen angelegt hat (z. B. eingelesene Vorbilder), bleiben erhalten und wirken weiter.
  1. 3.
    Maßgeblich ist der Stand der App zum Zeitpunkt der Freischaltung. OsAI darf die App weiterentwickeln, Funktionen verbessern und einzelne Funktionen ersetzen, solange der vereinbarte Zweck erhalten bleibt. Wesentliche Einschränkungen kündigt OsAI mindestens 6 Wochen vorher in Textform an; der Betrieb darf in diesem Fall außerordentlich zum Wirksamwerden kündigen.
  2. 4.
    Kein Kaufvertrag, keine Überlassung von Software. Der Betrieb erhält keine Kopie der Software und kein Eigentum daran, sondern Zugang zum laufenden Dienst (§ 13).
  3. 5.
    Vorschau-Funktionen: Funktionen, die in der App ausdrücklich als „Vorschau" oder „Beta" gekennzeichnet sind, stellt OsAI zusätzlich und ohne Aufpreis bereit. Sie können sich ändern oder wieder entfallen; eine Verfügbarkeit nach § 5 gilt für sie nicht (Haftung: § 11 Abs. 6).
  4. 6.
    Nicht Teil der Leistung sind: Anbindung an Fremdsysteme, Datenübernahme aus einer Altsoftware, Schulungen über die Einweisung hinaus und individuelle Programmierung. Solche Leistungen vereinbaren die Parteien gesondert.

§ 2a Kundenseite und Verträge mit den Kunden des Betriebs

  1. 1.
    Über die Kundenseite (Kunden-Link) schließt der Betrieb Verträge mit seinen Kundinnen und Kunden im eigenen Namen. OsAI ist weder Vertragspartner noch Vermittler dieser Verträge; Werksbüro ist das Werkzeug des Betriebs.
  2. 2.
    Ob ein Widerrufsrecht besteht und welche Belehrung, Pflichtangaben und Geschäftsbedingungen gegenüber seinen Kunden nötig sind, entscheidet und verantwortet der Betrieb.
  3. 3.
    Widerrufsbelehrung: Nimmt ein Privatkunde über die Kundenseite an, zeigt die App vorher eine Widerrufsbelehrung. Der Betrieb wählt das gesetzliche Muster (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, mit seinen Angaben ausgefüllt) oder hinterlegt einen eigenen Text. Vor dem ersten Angebot an einen Privatkunden prüft er die gewählte Belehrung und bestätigt in der App, dass er sie als eigene verwendet; OsAI speichert Zeitpunkt, Person und Fassung. Ändert der Betrieb seinen eigenen Text, bestätigt er ihn erneut.
  4. 4.
    Das Muster ist für Dienstleistungs- und Werkverträge des Handwerks gedacht. Für Verbraucherbauverträge (§ 650i BGB, z. B. Neubau oder erhebliche Umbauten) gilt eine andere Belehrung; der Betrieb hinterlegt dann einen eigenen Text. Die App weist bei größeren Aufträgen an Privatkunden darauf hin.
  5. 5.
    Die Online-Widerrufsfunktion (§ 356a BGB) und die Eingangsbestätigung stellt die App bereit. Widerrufe gehen an den Betrieb; er erstattet Zahlungen und klärt die Folgen mit seinem Kunden.
  6. 6.
    Bestätigungscode: Der Betrieb kann einstellen, dass seine Kunden vor der Online-Unterschrift ihre E-Mail-Adresse mit einem Code bestätigen, den die App an diese Adresse schickt (ab einer Auftragssumme, die er wählt; ab Werk 5.000 €; abschaltbar). Die Auftragserteilung nennt dann Adresse und Zeitpunkt der Bestätigung. Der Code belegt, dass die unterschreibende Person Zugriff auf die Adresse hat; eine qualifizierte elektronische Signatur ist er nicht.

§ 3 Keine Steuer-, Rechts- oder Kalkulationsberatung

  1. 1.
    OsAI erbringt keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung und keine Kalkulationsberatung. OsAI ist weder Steuerberater noch Rechtsanwalt und darf solche Beratung nicht erbringen (Steuerberatungsgesetz, Rechtsdienstleistungsgesetz).
  2. 2.
    Preise, Mengen, Steuersätze, Steuerbefreiungen, Reverse-Charge-Fälle, § 13b UStG, Kleinunternehmerregelung, Bauabzugsteuer, Konten-Zuordnungen im Steuerberater-Export und Skonto- oder Zahlungsbedingungen prüft und verantwortet allein der Betrieb, im Zweifel mit seinem Steuerberater.
  3. 3.
    Vorgaben in der App (z. B. Standard-Stundensätze, Branchenkataloge, Richtpreise, voreingestellte Zahlungsziele, Muster-Texte) sind unverbindliche Vorschläge zur Arbeitserleichterung. Sie sagen nichts darüber aus, ob ein Preis auskömmlich oder ein Text rechtlich ausreichend ist.
  4. 4.
    Die Rechtstexte, die OsAI bereitstellt (z. B. Muster für den Datenschutzhinweis an Endkunden und die Muster-Widerrufsbelehrung nach § 2a), sind Vorlagen. Der Betrieb prüft sie eigenverantwortlich, gegebenenfalls anwaltlich.
  5. 5.
    Auch Antworten des Supports, Hilfetexte, Muster und Hinweise in der App sind keine Steuer-, Rechts- oder Kalkulationsberatung, sondern allgemeine Informationen zur Bedienung.

§ 4 KI-gestützte Entwürfe, Transparenz und Prüfpflicht des Betriebs

  1. 1.
    Hinweis nach der KI-Verordnung (Art. 50 Verordnung (EU) 2024/1689 — „EU AI Act"): Die App erstellt Angebots-Entwürfe mit Künstlicher Intelligenz. Der Betrieb weiß dies und arbeitet mit dieser Kenntnis. Jeder Entwurf ist ein Vorschlag, den ein Mensch prüft, ändern kann und freigibt. Erst mit der Freigabe durch den Betrieb entsteht ein Beleg mit Nummer, der versendet werden kann.
  2. 2.
    Die KI entscheidet nichts. Es findet keine automatisierte Entscheidung im Einzelfall im Sinne des Art. 22 DSGVO statt. Summen, Steuern und Flächen berechnet die App nachvollziehbar im Programm, nicht die KI.
  3. 3.
    KI kann irren. Der Entwurf kann Positionen enthalten, die es so nicht gibt, Mengen falsch schätzen oder Preise verwenden, die nicht aus der Preisliste des Betriebs stammen. Typische Ursachen sind undeutliche Sprache, Dialekt, Hintergrundlärm, ungewöhnliche Fachbegriffe, unvollständige Angaben und schlecht erkennbare Fotos. Positionen, die nicht aus der Preisliste stammen, sind in der App gekennzeichnet.
  4. 3a.
    KI-Ergebnisse: Die Rechte an den Entwürfen und Texten stehen im Verhältnis zu OsAI dem Betrieb zu. Ähnliche Eingaben können bei anderen Nutzern zu ähnlichen Ergebnissen führen; OsAI sagt nicht zu, dass ein Ergebnis einzigartig oder urheberrechtlich geschützt ist.
  5. 4.
    Der Betrieb prüft jeden Beleg vor der Freigabe inhaltlich. Das gilt für Positionen, Mengen, Einheiten, Preise, Steuersätze, Kundenzuordnung und Pflichtangaben. Ein freigegebenes und versendetes Angebot ist die verbindliche Erklärung des Betriebs (§ 145 BGB); eine freigegebene Rechnung ist seine Rechnung im Sinne des § 14 UStG.
    • (4a) Rechnen und Format: OsAI schuldet, dass die App aus den Eingaben und Einstellungen des Betriebs Summen, Steuerbeträge und Flächen rechnerisch richtig ermittelt und E-Rechnungen im vereinbarten technischen Format (ZUGFeRD / XRechnung nach EN 16931) erzeugt.
    • (4b) Inhalt: Ob Steuersatz, Steuerbefreiung, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG), Kleinunternehmerregelung, Pflichtangaben, Leistungsbeschreibung, Preise, Zahlungsbedingungen, Mahngebühren und Verzugszinsen im Einzelfall richtig sind, entscheidet und prüft allein der Betrieb.
    • (4c) Richtpreise: Branchen-Richtpreise und Katalogpositionen sind unverbindliche Orientierungswerte aus öffentlich zugänglichen Quellen. Quelle und Stand zeigt die App an. Sie sind keine Kalkulation und keine Zusage, dass ein Preis marktüblich, auskömmlich oder regional passend ist.
    • (4d) KI: KI-Entwürfe sind Vorschläge. OsAI schuldet die beschriebene Funktion (Entwurf, Kennzeichnung von Positionen außerhalb der Preisliste, Schutzfilter nach § 12 AVV), aber nicht, dass ein Vorschlag inhaltlich richtig, vollständig oder für den Auftrag geeignet ist.
    • (4e) Folge unterlassener Prüfung: Gibt der Betrieb einen Beleg frei, ohne ihn nach Absatz 4 zu prüfen, ist das bei einem Ersatzanspruch als Mitverschulden zu berücksichtigen (§ 254 BGB). Für eigene Rechenfehler der App (Abs. 4a) haftet OsAI nach § 11.
  6. 5.
    Die Pflichten aus Steuer- und Handelsrecht bleiben beim Betrieb, insbesondere die Pflichtangaben auf Rechnungen (§ 14 UStG), die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in elektronischer Form (GoBD) und die Aufbewahrung (§ 147 AO, § 257 HGB, § 14b UStG). OsAI stellt die technischen Mittel bereit, übernimmt aber nicht die Verantwortung für den Inhalt eines Belegs.
  7. 6.
    KI-Kompetenz (Art. 4 KI-Verordnung): OsAI stellt die Einweisungsunterlage (ki-einweisung.md, Anlage 3) bereit und bietet den Personen des Betriebs eine Einweisung in die Arbeitsweise und die Grenzen der KI an. Die KI-Kompetenz seiner Mitarbeitenden fördert der Betrieb selbst: Er sorgt dafür, dass nur unterwiesene Personen die KI nutzen, und weist neue Mitarbeitende ein.
  8. 7.
    KI nur in der EU: OsAI betreibt die KI für echte Betriebe ausschließlich über einen Anbieter mit Auftragsverarbeitungsvertrag, der in der EU verarbeitet (derzeit Google Cloud Vertex AI, Frankfurt; Anlage 3 zum AVV). Fällt dieser Anbieter aus oder entfällt die Grundlage, sperrt OsAI die KI-Funktion, statt auf einen anderen Anbieter auszuweichen; alle übrigen Funktionen und „Ohne KI anlegen" bleiben nutzbar. Die KI ist freiwillig; der Betrieb kann jedes Angebot ohne KI anlegen.
  9. 8.
    Ein Protokolleintrag hält je KI-Aufruf fest: Modell, Modus, Eingabeart und verbrauchte Tokens — ohne Inhalte.
  10. 9.
    Pflichten des Betriebs als Betreiber: Setzt der Betrieb Ergebnisse der KI gegenüber seinen Kunden ein, erfüllt er seine eigenen Pflichten als Betreiber nach der KI-Verordnung, soweit sie ihn treffen. OsAI unterstützt ihn mit Hinweistexten und der Kennzeichnung nach Absatz 10.
  11. 10.
    Kennzeichnung: OsAI kennzeichnet Angebots-PDFs, deren Entwurf mit KI erstellt wurde, maschinenlesbar in den Metadaten der Datei (Art. 50 Abs. 2 KI-Verordnung). Die Kennzeichnung ist im Dokument nicht sichtbar und ändert seinen Inhalt nicht. Rechnungen und E-Rechnungen (ZUGFeRD, XRechnung) bleiben ohne Kennzeichnung, weil ihr Format fest vorgegeben ist.

§ 5 Verfügbarkeit, Wartung, Support

  1. 1.
    OsAI betreibt die App auf Servern von Dienstleistern (Anlage 3 zum AVV: derzeit Vercel, Supabase, Google Cloud und Resend). Übergabepunkt ist der Übergang der Daten aus dem Verantwortungsbereich von OsAI ins Internet. Für die Internetverbindung, Endgeräte und Browser des Betriebs ist der Betrieb zuständig.
  2. 2.
    Verfügbarkeit: OsAI stellt die App am Übergabepunkt mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresmittel bereit. In der kostenlosen Testphase und im Pilot sagt OsAI keine Verfügbarkeit zu und bemüht sich um einen möglichst durchgehenden Betrieb.
  3. 3.
    Nicht als Ausfall zählen Zeiten
    1. a)
      angekündigter Wartung von bis zu 8 Stunden je Kalendermonat, möglichst werktags zwischen 20 und 6 Uhr oder am Wochenende, mit Ankündigung mindestens 24 Stunden vorher in der App oder per E-Mail;
    2. b)
      unaufschiebbarer Sicherheits-Updates;
    3. c)
      von Störungen des Internets, der Endgeräte oder der Browser außerhalb des Verantwortungsbereichs von OsAI;
    4. d)
      höherer Gewalt;
    5. e)
      einer Beschränkung nach § 7 Abs. 5 oder einer Sperrung wegen eines Verstoßes des Betriebs gegen § 6;
    6. f)
      großflächiger Störungen bei den in Anlage 3 zum AVV genannten Rechenzentrums-Dienstleistern, die OsAI auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung nicht abwenden konnte und die nicht auf einem Fehler von OsAI beruhen.
  4. 4.
    Liegt die Verfügbarkeit in zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten unter 95 %, kann der Betrieb fristlos kündigen. Bereits gezahlte Vergütung für nicht mehr genutzte Zeiträume erstattet OsAI anteilig. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach § 11.
  5. 5.
    Die Angabe zur Verfügbarkeit ist keine Garantie.
  6. 6.
    Support per E-Mail an kontakt@werksbuero.de oder über „Feedback geben" in der App, montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr außer an Feiertagen in Baden-Württemberg. OsAI antwortet in der Regel innerhalb eines Werktags; eine bestimmte Reaktions- oder Lösungszeit ist nicht geschuldet. Weitere Kanäle (z. B. Telefon, WhatsApp Business) kann OsAI zusätzlich und freiwillig anbieten; über sie schickt der Betrieb keine Kundendaten. Support umfasst Fragen zur Bedienung und Fehlermeldungen, nicht die Erfassung von Daten für den Betrieb.

§ 5a Dienste Dritter

  1. 1.
    OsAI setzt die in Anlage 3 zum AVV genannten Unterauftragnehmer ein. Für deren Verschulden steht OsAI im Rahmen von § 11 ein wie für eigenes.
  2. 2.
    Nicht Teil der Leistung von OsAI sind
    1. a)
      der Zugang von E-Mails beim Empfänger: OsAI schuldet die Übergabe an den Versanddienst und das Versandprotokoll, nicht die Zustellung, Spam-Filter oder Postfächer des Empfängers. Bei fristgebundenen Schreiben (z. B. letzte Mahnung, Kündigung) wählt der Betrieb bei Bedarf zusätzlich einen nachweisbaren Weg;
    2. b)
      Leistungen, die der Betrieb selbst bei Dritten bestellt (Bank, Zahlungsdienst, Steuerberater/DATEV, eigenes E-Mail-Postfach, andere Software). Für sie gelten die Bedingungen dieser Anbieter;
    3. c)
      Internetzugang, Endgeräte und Browser des Betriebs.
  3. 3.
    Ändert ein Unterauftragnehmer seine Leistung wesentlich oder stellt er sie ein, darf OsAI ihn nach den Regeln des AVV (§ 6) durch einen gleichwertigen ersetzen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Betriebs

Ohne die Mitwirkung des Betriebs kann OsAI die Leistung nicht erbringen. Der Betrieb

  1. 1.
    gibt richtige und vollständige Stammdaten an (Firmierung, Anschrift, Steuernummer bzw. USt-IdNr., Register- und Handwerksrolleneintrag, Bankverbindung, Nummernkreise, Stundensätze) und hält sie aktuell. Diese Angaben erscheinen auf jedem Beleg; falsche Angaben können Belege steuerlich unbrauchbar machen.
  2. 2.
    hält Zugangsdaten geheim, gibt sie nicht weiter, vergibt für jede Person ein eigenes Konto, ändert ein übergebenes Einmal-Passwort sofort und meldet OsAI unverzüglich, wenn ein Zugang verloren geht oder missbraucht wird.
  3. 3.
    entzieht ausgeschiedenen Mitarbeitenden den Zugang (oder beauftragt OsAI damit).
  4. 4.
    spricht in Sprachnotizen nur die Arbeit ein — keine Namen, Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Bankdaten und keine Angaben zur Gesundheit von Personen. Kundendaten werden in der App am Kundendatensatz gepflegt, nicht in der Sprachnotiz. Fremde Kundendaten gehören nur in dem Umfang in die App, der für den Auftrag nötig ist.
  5. 5.
    fotografiert möglichst keine Personen, Kennzeichen oder fremde Unterlagen.
  6. 6.
    prüft jeden Beleg vor der Freigabe (§ 4 Abs. 4) und meldet erkannte Fehler der App unverzüglich an OsAI.
  7. 7.
    nutzt die App nicht rechtswidrig, lädt keine Schadsoftware hoch und versucht nicht, Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen oder Daten anderer Betriebe zu erreichen.
  8. 8.
    benennt eine Ansprechperson für Einrichtung, Support und Datenschutz.
  9. 9.
    nutzt die KI-Funktionen nicht für Praktiken, die nach Art. 5 KI-Verordnung verboten sind, und nicht für Zwecke, die die KI-Verordnung als hochriskant einstuft (Anhang III, z. B. Auswahl von Bewerbern oder Prüfung der Kreditwürdigkeit).

Verzögert sich die Leistung, weil der Betrieb nicht mitwirkt, trägt OsAI dafür keine Verantwortung.

§ 6a Freistellung

  1. 1.
    Der Betrieb stellt OsAI von Ansprüchen Dritter frei, auch von Ansprüchen seiner Kundinnen und Kunden und von Behörden, die darauf beruhen, dass der Betrieb schuldhaft
    1. a)
      rechtswidrige Inhalte in die App einstellt oder über sie versendet;
    2. b)
      personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet oder seine Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO) verletzt;
    3. c)
      Belege ohne die Prüfung nach § 4 Abs. 4 freigibt und versendet;
    4. d)
      Zugangsdaten nicht geheim hält (§ 6 Abs. 2);
    5. e)
      rechtswidrige Inhalte, die seine Kundinnen und Kunden in die Kundenmappe einstellen, trotz Kenntnis nicht ausblendet (§ 6c Abs. 4).
  2. 2.
    Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
  3. 3.
    OsAI informiert den Betrieb unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, erkennt nichts ohne seine Zustimmung an und gibt ihm Gelegenheit, die Ansprüche abzuwehren.

§ 6b Gemeldete Inhalte (Digital Services Act)

  1. 1.
    Wer Inhalte in Werksbüro für rechtswidrig hält, kann sie über werksbuero.de/melden oder per E-Mail an die Kontaktstelle kontakt@werksbuero.de melden (Art. 16 Verordnung (EU) 2022/2065, „Digital Services Act"). OsAI bestätigt den Eingang und prüft jede Meldung zeitnah, sorgfältig und objektiv.
  2. 2.
    Ist ein Inhalt offensichtlich rechtswidrig oder nach einer Meldung als rechtswidrig erkannt, darf OsAI ihn sperren oder den Zugang dazu beschränken, zum Beispiel einen Kunden-Link. OsAI wählt die mildeste wirksame Maßnahme, teilt dem Betrieb die Gründe mit (Art. 17) und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; der Betrieb kann der Entscheidung widersprechen.
  3. 3.
    OsAI prüft Inhalte nicht vorab und überwacht sie nicht allgemein. Seine Belege bleiben für den Betrieb auch bei einer Sperre lesbar und exportierbar (§ 9).

§ 6c Kundenmappe

  1. 1.
    Mit der Kundenmappe tauscht sich der Betrieb über einen eigenen Link je Projekt mit seinen Kundinnen und Kunden aus: Nachrichten, Fotos, Dateien, Sprachnachrichten, Rückfragen, Checklisten, Termine und Unterlagen. Die Mappe ist Teil seiner Kommunikation mit den Kunden. Er ist für sie verantwortlich — für ihren Inhalt, für Zusagen, die er darin macht, und dafür, wem er den Link gibt oder für wen er ihn sperrt.
  2. 2.
    Braucht der Betrieb für eigene Zwecke eine Einwilligung seiner Kunden, holt er sie selbst ein — etwa bevor er sie per E-Mail um eine Bewertung bittet. Die App fragt solche Einwilligungen nicht für ihn ab.
  3. 3.
    Der Betrieb informiert seine Kunden über die Verarbeitung ihrer Daten in der Mappe (Art. 13 DSGVO). OsAI stellt dafür einen Mustertext bereit (Kurzhinweis in der Mappe und die Seite „Datenschutz“ des Betriebs); der Betrieb prüft ihn und ergänzt bei Bedarf einen Link auf seine eigene Datenschutzerklärung.
  4. 4.
    Was Kundinnen und Kunden selbst hochladen, verantworten sie; die Mappe weist sie beim ersten Hochladen darauf hin und bittet, keine rechtswidrigen Inhalte, keine Aufnahmen anderer Personen ohne deren Einverständnis und keine Arzt- oder Pflegeunterlagen zu schicken. Der Betrieb darf Inhalte seiner Kunden ausblenden. Ein ausgeblendeter Inhalt bleibt als Vermerk mit Datum und Grund im Verlauf stehen und wird nach 30 Tagen endgültig gelöscht. Erfährt der Betrieb von einem rechtswidrigen Inhalt, blendet er ihn unverzüglich aus.
  5. 5.
    Sprachnachrichten in der Mappe schreibt die App automatisch über die EU-KI nach § 4 ab, damit sie auch lesbar sind. Die KI schreibt nie selbst an die Kunden des Betriebs; Antworten, Rückfragen und Angebote schickt immer der Betrieb.
  6. 6.
    OsAI prüft die Inhalte der Mappe nicht vorab und überwacht sie nicht. Für gemeldete oder offensichtlich rechtswidrige Inhalte gilt § 6b; jede Mappe zeigt dafür einen Link „Inhalt melden“.
  7. 7.
    Die Inhalte der Mappe werden nach den Fristen des AVV gelöscht: nicht abgeschickte Uploads nach 24 Stunden, ausgeblendete Inhalte nach 30 Tagen, die ganze Mappe 6 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem zuletzt etwas in ihr geschah. Belege behalten ihre eigenen Fristen.

§ 7 Preise, Zahlung, Preisanpassung

  1. 1.
    Es gelten die im Angebot bzw. in der Pilot-Vereinbarung vereinbarten Preise, sonst die folgende Preisliste:
PositionPreis
Testphase30 Tage kostenlos, ohne Zahlungsdaten, im Umfang von Werksbüro Plus ohne Marktpreise (§ 2 Abs. 2a); endet von selbst
WerksbüroMonatsabo: 49 € je Betrieb und Monat, monatlich im Voraus · Jahresabo: 39 € je Betrieb und Monat (468 € je Jahr), jährlich im Voraus
Werksbüro PlusMonatsabo: 79 € je Betrieb und Monat, monatlich im Voraus · Jahresabo: 69 € je Betrieb und Monat (828 € je Jahr), jährlich im Voraus; Umfang nach § 2 Abs. 2a, dazu die Marktpreise aus dem Preiswissen, wenn der Betrieb selbst teilt (§ 13a Abs. 4)
Einrichtungselbst einrichten in der App: kostenlos · „Wir richten alles ein“ durch OsAI (freiwillig, einmalig): 490 €
Enthaltene NutzungAlle Mitarbeitenden des Betriebs (keine Aufpreise je Nutzer), alle Funktionen, KI-Aufrufe mit Tagesgrenze: in der Testphase 20 je Tag, in Werksbüro 50 je Tag, in Werksbüro Plus 150 je Tag; ein KI-Entwurf, ein Nachbessern, eine Nachricht an den Assistenten, ein eingelesenes altes Angebot und ein Umformulieren zählen je einmal; die App nennt die Grenze, sobald sie erreicht ist. 500 MB Speicher für Fotos und Dateien je Betrieb
Zusatzleistungennach vorheriger Absprache
  1. 2.
    Die Preise sind Nettopreise; die Umsatzsteuer kommt in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu, soweit sie anfällt. Solange OsAI die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) anwendet, wird keine Umsatzsteuer berechnet. Entfällt die Regelung, berechnet OsAI ab dem Zeitpunkt der Steuerpflicht die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich und teilt das dem Betrieb mindestens 4 Wochen vorher in Textform mit; der Betrieb darf in diesem Fall zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.
  2. 3.
    Die Vergütung wird im Voraus zu Beginn jedes Abrechnungszeitraums berechnet — beim Monatsabo für einen Monat, beim Jahresabo für ein Jahr. Der erste Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Tag, an dem das Abo startet. Bezahlt wird ausschließlich über den Zahlungsdienst Stripe per SEPA-Lastschrift, Kreditkarte oder PayPal; der Betrag wird zu Beginn des Abrechnungszeitraums eingezogen. Zahlung per Überweisung ist nicht vorgesehen.
  3. 3a.
    Paketwechsel: Der Inhaber kann in der App jederzeit von Werksbüro auf Werksbüro Plus wechseln; der Wechsel gilt sofort. Für den Rest des laufenden Abrechnungszeitraums berechnet OsAI nur den Unterschied, anteilig nach Tagen, und zieht ihn über Stripe ein; läuft noch die kostenlose Testphase, beginnt die Abrechnung erst mit ihrem Ende. Ein Wechsel von Werksbüro Plus auf Werksbüro gilt zum Ende des laufenden, bereits bezahlten Abrechnungszeitraums; bis dahin bleibt Plus nutzbar, und der Inhaber kann den Wechsel bis dahin in der App zurücknehmen. Die Laufzeit (Monats- oder Jahresabo) und ihre Fristen nach § 8 ändern sich durch einen Paketwechsel nicht. Jeden Wechsel bestätigt OsAI per E-Mail.
  4. 4.
    Der Betrieb kann die App selbst einrichten; das ist kostenlos. Die Einrichtung durch OsAI („Wir richten alles ein“) ist freiwillig und wird gesondert gebucht. Die Pauschale wird mit der Einrichtung fällig.
  5. 5.
    Zahlungsverzug: Scheitert der Einzug, informiert OsAI den Betrieb und Stripe versucht den Einzug erneut. Ist die Vergütung 14 Tage danach noch nicht bezahlt, darf OsAI den Zugang nach vorheriger Ankündigung in Textform auf Lesen und Export beschränken; neue Belege sind dann nicht möglich. Sobald bezahlt ist, hebt OsAI die Beschränkung unverzüglich auf. Eine Sperre, durch die der Betrieb nicht mehr an seine Belege kommt, gibt es nicht. Die Pflicht zur Zahlung bleibt bestehen.
  6. 6.
    Preisanpassung: OsAI darf die Vergütung frühestens 12 Monate nach Beginn des Abos und danach höchstens einmal je 12 Monate ändern. OsAI kündigt eine Änderung mindestens 6 Wochen vorher in Textform an. Bereits bezahlte Abrechnungszeiträume bleiben beim alten Preis. Im Jahresabo gilt der vereinbarte Preis bis zum Ende des laufenden Vertragsjahres; eine Änderung wirkt frühestens ab der nächsten Verlängerung. Der Betrieb darf bis zum Wirksamwerden zum Zeitpunkt der Änderung kündigen; darauf weist OsAI in der Ankündigung hin.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

  1. 1.
    Testphase: Der Vertrag beginnt mit der Freischaltung des Zugangs. Die ersten 30 Tage sind eine kostenlose Testphase ohne Zahlungsdaten; sie endet von selbst. Schließt der Betrieb bis zum Ende der Testphase ein Monats- oder Jahresabo ab, läuft der Vertrag als dieses Abo weiter; sonst endet er mit der Testphase (für die Daten gilt dann § 9 Abs. 2).
  2. 2.
    Monatsabo: Es läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Seiten können jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats in Textform kündigen; der Betrieb kann auch direkt in der App kündigen (Seite „Abo & Rechnung" → Kundenportal); die Kündigung muss bis zum letzten Tag dieses Abrechnungsmonats zugehen. Eine Mindestlaufzeit gibt es nicht. Bereits gezahlte Vergütung wird nicht anteilig erstattet.
  3. 3.
    Jahresabo: Es läuft zwölf Monate ab seinem Beginn und verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf in Textform oder in der App gekündigt wird. OsAI erinnert den Betrieb sechs Wochen vor Ablauf per E-Mail an die Verlängerung und an die Kündigungsmöglichkeit.
  4. 4.
    Für den Pilot gilt die Pilot-Vereinbarung.
  5. 5.
    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für OsAI ist insbesondere ein erheblicher Verstoß gegen § 6 (Mitwirkung) oder gegen § 13 (Nutzungsrechte).
  6. 6.
    Kündigt eine Seite, weist OsAI auf den Datenexport und die Aufbewahrungspflichten des Betriebs hin (§ 9).

§ 9 Datenexport und Löschung nach Vertragsende

  1. 1.
    Während der Laufzeit kann der Inhaber jederzeit einen vollständigen Datenexport als ZIP-Datei aus der App herunterladen: Belege als PDF und als Daten, eingefrorene Freigabe-Fassungen, Kundenliste, Preisliste, Stundensätze, Aufmaße, Fotos, elektronische Eingangsrechnungen und das Protokoll. Zusätzlich gibt es den Steuerberater-Export im DATEV-Format.
  2. 2.
    Nach Vertragsende hat der Betrieb 30 Tage Zeit, den Export in einem Nur-Lesen-Zugang abzurufen („Export-Fenster"). Nach Ablauf des Export-Fensters löscht OsAI die Daten des Betriebs innerhalb von weiteren 30 Tagen nach dem Löschkonzept (loeschkonzept.md), das Anlage 2 zu diesem Vertrag ist. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Das gilt ebenso, wenn die Testphase endet, ohne dass der Betrieb ein Abo abschließt; OsAI warnt dann 7 Tage vor der Löschung vor. Ein Archiv nach Vertragsende bietet OsAI nicht an.
  3. 3.
    Die gesetzliche Aufbewahrung bleibt Sache des Betriebs. Rechnungen und Buchungsbelege sind 8 Jahre aufzubewahren, empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe (z. B. angenommene Angebote, Auftragsbestätigungen, Mahnungen) 6 Jahre (§ 147 AO, § 257 HGB, § 14b UStG; die 8-Jahres-Frist gilt seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz). Der Betrieb sichert die exportierten Daten lesbar und unveränderbar. OsAI bewahrt nach Vertragsende nichts für den Betrieb auf.
  4. 4.
    Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten regelt der AVV (Anlage 1).

§ 9a Wechsel zu einem anderen Anbieter (EU-Datenverordnung)

Diese Regeln setzen die Vorgaben der EU-Datenverordnung zum Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten um (Verordnung (EU) 2023/2854, „Data Act", Art. 23–31, anwendbar seit 12.09.2025).

  1. 1.
    Wechsel verlangen: Der Betrieb kann jederzeit in Textform verlangen, seine Daten zu einem anderen Anbieter oder in eigene Systeme mitzunehmen („Wechsel"). Die Ankündigungsfrist beträgt höchstens zwei Monate; ist nach § 8 eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart, gilt die kürzere.
  2. 2.
    Übergangszeit: Nach Ablauf der Ankündigungsfrist folgt eine Übergangszeit von höchstens 30 Tagen, in der der Vertrag weiterläuft. OsAI unterstützt den Wechsel in angemessenem Umfang, hält den Dienst in dieser Zeit sicher aufrecht und informiert über bekannte Risiken für die Fortführung. Ist die Übergangszeit technisch nicht einzuhalten, teilt OsAI das innerhalb von 14 Werktagen begründet mit und nennt eine andere Frist (höchstens 7 Monate).
  3. 3.
    Was mitgenommen werden kann: alle Daten, die der Betrieb eingegeben oder durch die Nutzung erzeugt hat, samt Metadaten — im Datenexport nach § 9 Abs. 1: Stammdaten und Einstellungen des Betriebs (JSON), Belege als eingefrorene PDF (bei Rechnungen mit eingebetteter E-Rechnung) und als Daten mit allen Versionen (JSON, CSV), Kunden, Preisliste und Stundensätze (CSV), Fotos (JPEG), elektronische Eingangsrechnungen im Original, das Protokoll (CSV), Anfragen aus dem Anfrage-Formular (CSV), eigene Vorlagen, Preisänderungs-Läufe und Einstellungen der Nutzer (JSON), die Stände der Nummernkreise (CSV, zum lückenlosen Weiternummerieren), das Logo sowie die Kundenmappen: Nachrichten mit den Abschriften der Sprachnachrichten (JSON, CSV), Fotos, PDF-Dateien und Sprachnachrichten im Original, Rückfragen, Checklisten und Termin-Antworten (JSON), Zeitleiste und interne Notizen (JSON) und der Verlauf je Mappe (PDF).
  4. 4.
    Was nicht dazugehört: Bestandteile, die nur dem Betrieb der App dienen und beim neuen Anbieter nicht gebraucht werden — Programmcode, Anweisungen an die KI, Sicherheitsschlüssel, interne Zähler und Sitzungsdaten sowie die von OsAI bereitgestellten Branchenkataloge.
  5. 5.
    Abrufen und Löschen: Nach der Übergangszeit kann der Betrieb seine Daten mindestens 30 Tage lang abrufen (Export-Fenster nach § 9 Abs. 2). Danach löscht OsAI alle exportierbaren Daten des Betriebs vollständig nach § 9 Abs. 2 und bestätigt die Löschung auf Anfrage in Textform.
  6. 6.
    Vertragsende: Der Vertrag endet mit dem Abschluss des Wechsels. Möchte der Betrieb nicht wechseln, sondern nur beenden und löschen, endet er mit Ablauf der Ankündigungsfrist.
  7. 7.
    Kosten: Für Wechsel, Unterstützung und Export berechnet OsAI keine Entgelte.
  8. 8.
    Jahresabo: Die für das laufende Vertragsjahr bereits gezahlte Vergütung wird bei einem Wechsel nicht erstattet.
  9. 9.
    Testphase: Die kostenlose Testphase dient der Erprobung (Art. 31 Abs. 2 Data Act); für sie gelten die Absätze 1–8 nicht. Der Datenexport nach § 9 steht trotzdem zur Verfügung.

§ 10 Datenschutz

  1. 1.
    Der Betrieb ist Verantwortlicher für die Daten seiner Kundinnen und Kunden. OsAI verarbeitet sie in seinem Auftrag (Art. 28 DSGVO). Dazu schließen die Parteien den AVV (Anlage 1) ab; er ist Voraussetzung für die Nutzung der App mit echten Kundendaten.
  2. 2.
    Bei Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und dem AVV geht in Datenschutzfragen der AVV vor.
  3. 3.
    Der Betrieb informiert seine Kundinnen und Kunden über die Verarbeitung (Art. 13, 14 DSGVO). OsAI stellt dafür einen Mustertext bereit (datenschutzhinweis-endkunden.md).

§ 11 Haftung

  1. 1.
    Unbeschränkt. OsAI haftet unbeschränkt
    1. a)
      bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen;
    2. b)
      für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    3. c)
      nach dem Produkthaftungsgesetz;
    4. d)
      im Umfang einer Garantie, die OsAI ausdrücklich in Textform übernommen und als „Garantie" bezeichnet hat;
    5. e)
      bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  2. 2.
    Leichte Fahrlässigkeit, wesentliche Pflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet OsAI nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Betrieb regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Werksbüro sind das insbesondere die Bereitstellung der Kernfunktionen nach § 2, die sichere Speicherung der Daten des Betriebs während der Laufzeit, die rechnerische Richtigkeit nach § 4 Abs. 4a und der Datenexport nach § 9.
  3. 3.
    Leichte Fahrlässigkeit, sonstige Pflichten. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden, soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist.
  4. 4.
    Datenverlust. Gehen Daten durch leichte Fahrlässigkeit verloren, stellt OsAI sie zuerst aus der eigenen Sicherung nach § 12 Abs. 1 wieder her. Für Daten, die auch dort fehlen, haftet OsAI bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit sich der Schaden nicht durch den Export nach § 12 Abs. 2 hätte vermeiden lassen. Das gilt nicht, wenn der Betrieb den Export wegen eines Fehlers der App nicht erstellen konnte.
  5. 5.
    Anfängliche Mängel. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die schon bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Haftung für Verschulden bleibt unberührt.
  6. 6.
    Unentgeltliche Leistungen. In der kostenlosen Testphase (§ 8 Abs. 1) und bei Funktionen, die OsAI in der App ausdrücklich als kostenlose „Vorschau" oder „Beta" kennzeichnet und ohne zusätzliche Vergütung bereitstellt, haftet OsAI nur nach Absatz 1. Die Haftung nach dem Datenschutzrecht (Art. 82 DSGVO) bleibt unberührt.
  7. 7.
    Mitverschulden. § 254 BGB bleibt unberührt, insbesondere wenn der Betrieb Pflichten aus § 2a Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 6 oder § 12 verletzt.
  8. 8.
    Persönliche Haftung. Die Absätze 2 bis 6 gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von OsAI.
  9. 9.
    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Betriebs ist mit diesen Regeln nicht verbunden. 10.

§ 11a Verjährung

  1. 1.
    Ansprüche des Betriebs auf Schadensersatz, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  2. 2.
    Absatz 1 gilt nicht in den Fällen des § 11 Abs. 1 (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Leben, Körper oder Gesundheit, Produkthaftungsgesetz, Garantie, Arglist). Dort gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 12 Datensicherung beim Betrieb

  1. 1.
    OsAI sichert die Daten nach Anlage 2 zum AVV (TOMs) — die Datenbank täglich, die Dateien (Fotos, Beleg-PDFs, Logos) nächtlich in einem zweiten Speicher in Frankfurt — und prüft die Wiederherstellung regelmäßig. Diese Sicherung dient dem Betrieb des Dienstes, nicht der Archivierung für den Betrieb.
  2. 2.
    Der Betrieb lädt mindestens monatlich sowie vor jedem Jahresabschluss und vor einer Kündigung den vollständigen Export nach § 9 Abs. 1 herunter und bewahrt ihn in seiner eigenen Ablage auf. Die App erinnert ihn monatlich daran.
  3. 3.
    Der Betrieb prüft stichprobenartig, ob sich die exportierten Dateien öffnen lassen.

§ 13 Nutzungsrechte

  1. 1.
    OsAI räumt dem Betrieb für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht übertragbare Recht ein, die App über das Internet für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen — im vereinbarten Umfang an Nutzerkonten.
  2. 2.
    Der Betrieb darf die App nicht Dritten zur Verfügung stellen, nicht vermieten, nicht weiterverkaufen und nicht für Dritte betreiben. Die Nutzung durch eigene Mitarbeitende ist erlaubt.
  3. 3.
    Der Betrieb darf die App nicht zurückentwickeln, nicht automatisiert auslesen und keine Schutzmechanismen umgehen, soweit das Gesetz das nicht ausdrücklich erlaubt.
  4. 4.
    Die Daten gehören dem Betrieb. OsAI erhält daran keine Rechte über das hinaus, was zur Erbringung der Leistung nötig ist oder was der Betrieb nach § 13a freiwillig erlaubt. OsAI trainiert mit den Daten des Betriebs keine KI-Modelle; auch der KI-Anbieter nutzt sie nicht zum Training.
  5. 5.
    Nutzungsstatistik: OsAI zählt je Betrieb und Tag, welche Funktionen wie oft genutzt werden (z. B. KI-Entwürfe, Versand, Mahnungen), und bildet daraus Kennzahlen, etwa wie viele KI-Positionen vor der Freigabe geändert wurden oder wie lange es vom Entwurf bis zum Versand dauert. Gezählt wird nie, welche Person im Betrieb was tut, und nie der Inhalt von Belegen. OsAI nutzt die Zahlen für Abrechnung, Tagesgrenzen, Kostenkontrolle, die Unterstützung des Betriebs und die Verbesserung der App. Zahlen je Betrieb löscht OsAI nach 90 Tagen; danach bleiben nur Summen ohne Bezug zu einem Betrieb. Der Betrieb kann der Zählung jederzeit widersprechen — mit dem Schalter „Nutzungsstatistik" in den Stammdaten oder formlos per E-Mail. Dann zählt OsAI den Betrieb nicht mehr und löscht seine Zahlen je Betrieb spätestens am folgenden Tag. Zahlen, die für Abrechnung und Tagesgrenzen nötig sind (Anzahl der KI-Aufrufe und verbrauchte Tokens), bleiben davon unberührt.
  6. 6.
    Namensnennung als Referenz (Name und Logo des Betriebs, z. B. auf werksbuero.de) nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Betriebs — mit dem Schalter „Als Referenz nennen" in den Stammdaten oder in Textform. Der Schalter ist ab Werk aus. Die Erlaubnis kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden, ebenfalls per Schalter oder E-Mail; OsAI nimmt die Nennung dann innerhalb von 7 Tagen aus allen Medien heraus, die OsAI selbst verwaltet.
  7. 7.
    Rückmeldungen und Verbesserungsvorschläge des Betriebs darf OsAI ohne Vergütung für die Weiterentwicklung nutzen.

§ 13a Preiswissen

  1. 1.
    Eigene Preise: Für eine Position aus den Branchenkatalogen schlägt die App zuerst den Einzelpreis vor, den der Betrieb für dieselbe Position zuletzt in einem freigegebenen Beleg verwendet hat. Dafür nutzt die App nur die Daten des Betriebs selbst; sie gehen dabei an niemanden sonst.
  2. 2.
    Teilen nur mit Zustimmung: Schaltet der Inhaber in den Stammdaten „Preiswissen teilen" ein, fließen Einzelpreise aus Belegen, die der Betrieb an Kunden verschickt hat, anonym in Marktpreise ein. Verwendet werden nur die Katalog-Position, der Einzelpreis netto, die Einheit, die ersten zwei Ziffern der Postleitzahl des Betriebs und der Zeitraum (die letzten 12 Monate). Kundendaten, Positionstexte, Mengen, Summen und der Name des Betriebs werden nie verwendet. Der Schalter ist ab Werk aus.
  3. 3.
    Schutz vor Rückschlüssen: Jeder Betrieb zählt je Position mit genau einem Wert (der Mitte seiner eigenen Preise). Ein Marktpreis erscheint erst, wenn mindestens fünf verschiedene Betriebe beitragen, und nur als Spanne (mittlere Hälfte der Werte) mit Mitte. OsAI gibt keine Preise einzelner Betriebe heraus, gibt keine Preisempfehlungen ab und vermittelt keine Absprachen; jeder Betrieb setzt seine Preise selbst.
  4. 4.
    Wer die Marktpreise sieht: Betriebe, die selbst teilen und Werksbüro Plus gebucht haben — nicht in der kostenlosen Testphase. Für Katalog-Positionen, für die der Betrieb noch keinen eigenen Preis hat, nimmt die App dann die Mitte als Startwert und markiert ihn mit „bitte prüfen". Dass für eine Position oder Region ein Marktpreis vorhanden ist, sagt OsAI nicht zu.
  5. 5.
    Widerruf: Der Betrieb kann seine Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen — mit dem Schalter oder formlos per E-Mail an OsAI. Die Marktpreise werden jede Nacht vollständig neu berechnet; ab dem nächsten Lauf sind die Preise des Betriebs nicht mehr enthalten. Eine Kopie der Einzelpreise außerhalb der Daten des Betriebs legt OsAI nicht an.
  6. 6.
    Rechte: Mit der Zustimmung erlaubt der Betrieb OsAI, die Angaben nach Absatz 2 für die Berechnung der Marktpreise zu verwenden. Die berechneten Marktpreise enthalten keinen Bezug zu einem Betrieb; OsAI darf sie für Werksbüro nutzen. Ein Training von KI-Modellen ist damit nicht verbunden (§ 13 Abs. 4). 7.

§ 14 Änderungen dieser Bedingungen

  1. 1.
    OsAI kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, zum Beispiel wegen neuer Funktionen, einer geänderten Rechtslage oder aus Gründen der Sicherheit.
  2. 2.
    OsAI kündigt Änderungen mindestens 14 Tage vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform (in der Regel per E-Mail) an, nennt darin die Änderungen und stellt die geänderte Fassung bereit.
  3. 3.
    Eine Änderung wird nur wirksam, wenn der Betrieb ihr ausdrücklich zustimmt (zum Beispiel per Klick in der App oder per E-Mail). Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Solange der Betrieb nicht zugestimmt hat, gilt für ihn die bisherige Fassung weiter. Stimmt er nicht zu, kann jede Seite den Vertrag nach § 8 ordentlich kündigen; bereits gezahlte Vergütung für die Zeit nach dem Vertragsende erstattet OsAI anteilig.
  4. 4.
    Für Preisänderungen gilt § 7 Abs. 6. Zustimmungen des Betriebs nach § 13 Abs. 6 und § 13a erteilt er gesondert; eine Zustimmung zu geänderten Bedingungen erweitert sie nicht. 5.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. 1.
    Anlagen: Anlage 1 = AVV (avv-werksbuero.md) mit seinen eigenen Anlagen (TOMs, Unterauftragsverarbeiter, weisungsberechtigte Personen); Anlage 2 = Löschkonzept (loeschkonzept.md); Anlage 3 = Einweisungsunterlage KI (ki-einweisung.md). Die Anlagen sind Vertragsbestandteil.
  2. 2.
    Rangfolge bei Widersprüchen: Einzelvereinbarung bzw. Pilot-Vereinbarung → AVV (in Datenschutzfragen) → diese Bedingungen → Anlagen.
  3. 3.
    Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Formklausel.
  4. 4.
    Der Betrieb darf Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von OsAI übertragen. OsAI darf den Vertrag auf einen Rechtsnachfolger (z. B. eine eigene Gesellschaft von OsAI) übertragen und weist den Betrieb mindestens 6 Wochen vorher in Textform darauf hin; der Betrieb kann in diesem Fall zum Zeitpunkt der Übertragung kündigen und bekommt bereits gezahlte Vergütung für die Zeit danach anteilig erstattet.
  5. 5.
    Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
  6. 6.
    Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  7. 7.
    Gerichtsstand ist Waiblingen, soweit er nach § 38 Abs. 1 ZPO vereinbart werden kann — also nur, wenn beide Seiten Kaufleute sind. Sonst gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  8. 8.
    Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.